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Satzung der Andarta Stiftung

Fassung vom 2. Februar 2026 – nachstehend der vollständige Wortlaut.

§

Präambel

Die Andarta Stiftung wurde am 26. November 2010 von Herrn Günter Felix, geboren am 31.08.1939, verstorben am 16.11.2021, gegründet. Seine Worte in der Präambel zur ersten Satzung lauteten:

„Da ich keine Abkömmlinge habe und mich dem Gemeinwohl verpflichtet fühle, gründe ich eine gemeinnützige Stiftung.“

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen ANDARTA Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist in 56288 Hollnich (Gammelshausen).
  4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2

Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Forschung, Kunst, Denkmalschutz und des Naturschutzes sowie des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung von Vorhaben, seien es Einzelvorhaben oder auf Zeit angelegte Vorhaben, im Rahmen des Stiftungszweckes, insbesondere durch finanzielle Unterstützung von Projekten zur Förderung von Bildung, Forschung, Kunst, Denkmalschutz und Naturschutz sowie Umweltschutz;
    • Gewährung von Stipendien, sei es Einzelstipendien oder Dauerstipendien, im Rahmen des Stiftungszwecks.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben sowie die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3

Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
    • dem Grundstockvermögen und
    • ihrem sonstigen Vermögen.
  2. Zum Grundstockvermögen gehören
    • das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen,
    • das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
    • das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
  3. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 30 %, verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.
  4. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten.
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  6. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.
  7. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 4

Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
  3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
  4. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Eine neben- oder hauptamtliche Tätigkeit für die Stiftung von Mitgliedern des Vorstandes ist grundsätzlich möglich. Ebenso besteht die Möglichkeit, einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin (besonderer Vertreter) zu bestimmen (§§ 84 Abs. 5, 30 BGB). Über die Modalitäten einer Beschäftigung und die Vergütung von Vorstandsmitgliedern entscheidet das Kuratorium.
§ 5

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Mitgliedern. Der erste Vorstand wurde durch den Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach beruft das Kuratorium die Mitglieder des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederberufung ist möglich.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
  3. Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt.
  4. Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
  5. Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z. B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
  7. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.
  8. Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands sowie dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums innerhalb von 2 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 6

Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Kuratoriums und der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
    • die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel (ggf. auf der Grundlage der vom Kuratorium erlassenen Richtlinien),
    • die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    • die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss. Das Kuratorium kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch erteilen.
§ 7

Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Personen. Das erste Kuratorium wurde durch den Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach ergänzen sich die Kuratoriumsmitglieder durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederberufung ist möglich.
  2. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
  3. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl seiner Mitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt. In diesem Fall bilden die verbleibenden Mitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.
  4. Ein Mitglied des Kuratoriums kann mit einer 2/3-Mehrheit der anderen Mitglieder des Kuratoriums jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Kuratoriumsmitglied Anspruch auf Gehör.
  5. Das Kuratorium ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z. B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.
  6. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
  7. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  8. Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums innerhalb von 2 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
§ 8

Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
  2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
    • Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    • Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Erteilung der Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
    • ggf. Erlass von Richtlinien für die Förderung und die Initiierung von Projekten,
    • ggf. Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin,
    • Beschlüsse über die Änderung, die Erweiterung oder die Beschränkung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zulegung zu einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung.
§ 9

Geschäftsführer / Geschäftsführerin

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erledigung / Verwaltung der laufenden Geschäfte durch Beschluss eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Aufgaben ergeben sich aus einer Vereinbarung / einem Vertrag mit dem/der Geschäftsführer/in. Soweit der/die Geschäftsführer/in ehrenamtlich tätig ist, gilt § 6 Abs. 2 der Satzung.
  2. Der/die Geschäftsführer/in kann, muss aber nicht Mitglied des Vorstands sein. Darüber entscheidet das Kuratorium durch gesonderten Beschluss.
  3. Der/die Geschäftsführer/in kann hauptamtlich oder ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Darüber entscheidet das Kuratorium durch gesonderten Beschluss.
  4. Ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in kann eine Vergütung erhalten, wenn die Aufgaben und die Vermögenssituation dies zulassen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet das Kuratorium durch gesonderten Beschluss.
  5. Der/die Geschäftsführer/in hat für den übertragenen Geschäftsbereich die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 Bürgerliches Gesetzbuch.
§ 10

Satzungsänderungen

  1. Das Kuratorium kann durch einen einstimmigen Beschluss seiner satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.
  2. Das Kuratorium kann durch einen einstimmigen Beschluss seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
  3. Das Kuratorium kann durch einen einstimmigen Beschluss seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
  4. Das Kuratorium kann durch einen einstimmigen Beschluss seiner satzungsmäßigen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.
  5. Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.
§ 11

Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Das Kuratorium kann durch einen einstimmigen Beschluss seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.
  2. Das Kuratorium kann durch einstimmigen Beschluss seiner satzungsmäßigen Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
  3. Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
§ 12

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 13

Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e. V. in 45239 Essen, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Ausschnitt aus dem Bescheid des Finanzamts Simmern-Zell über die gesonderte Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO
Bescheid des Finanzamts Simmern-Zell vom 9. Februar 2026: Die Satzung in der Fassung vom 2. Februar 2026 erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO (gesonderte Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO).

Wiedergabe im Wortlaut der genehmigten Fassung.

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